Betriebliche Suchtberatung.
Arbeitsüberlastung, Zeitdruck und Stress fordern jeden von tagtäglich heraus. Zur Entlastung und Entspannung greifen immer mehr Menschen zu Suchtmitteln wie Alkohol oder Medikamenten oder entwickeln nicht stoffgebundene Abhängigkeiten (Mediensucht etc.).
Auch hierbei handelt es sich um gesundheitliche Einschränkugen, welche zu regelmäßigen Arbeitsunfähigkeitszeiten führen können. Ein BEM Verfahren ist hier jedoch nicht der richtige erste Schritt, um gefährdete und betroffene Personen zu unterstützen.
Stattdessen ist eine frühzeitige Intervention und profesionelle Beratung erforderlich.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) sind Arbeitgeber nach dem § 7 dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitsaufgaben nicht Personen aufgetragen werden, die erkennbar nicht in der Lage sind, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.
Mitarbeiter sind ihrerseits dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihr Verhalten keine Gefährdungen für sich oder andere entstehen. Konkret wird in § 15 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben, dass sie sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln (gilt auch für Medikamente) nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Doch wie sieht diese aus? Auch Unternehmen welche hierzu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben sind oftmals überfordert die Thematik in den Griff zu bekommen und Führungskrafte schlichtweg überfordert.
Durch unsere Exterise in der Betrieblichen Suchtberatung begleiten wir Sie bei der Umsetzung und unterstützen Sie bei den Möglichkeiten und den Qualitätsstandards der betrieblichen Suchtprävention.
Darüber hinaus erstellen wir mit Ihnen und dem betroffenen Mitarbeiter ein verbindliches Stufenplanverfahren und vieles mehr.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!